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§1 Geltung
1. Nachstehende Bestimmungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Entgegenstehende Abreden sind nur gültig, wenn sie von der Schukat electronic Vertriebs GmbH (im Folgenden "Schukat“) schriftlich bestätigt werden. Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen sowie sonstige Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, sofern sich Schukat im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklärt hat.
§2 Angebot und Abschluss
1. Angebote sind stets freibleibend, soweit Schukat nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung abgegeben hat. Vertragsabschlüsse werden wirksam im Zeitpunkt, in dem der Kunde die Auftragsbestätigung erhält, mangels einer solchen im Zeitpunkt des Zugangs der Ware. Soweit Verkaufsangestellte oder Handelsvertreter mündlich Nebenabreden oder Beschaffenheitsvereinbarungen treffen oder Garantien abgeben, die über die in der Bestellung getätigten Angaben hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung von Schukat. Ansonsten haben diese keine Gültigkeit.
2. Für die Beschaffenheit der Ware gelten ausschließlich die Herstellerangaben zu den Waren. Diese können jeweils bei Schukat seitens des Kunden vor Erteilung der Bestellung angefordert werden. Angaben, Zeichnungen, Abbildungen in Katalogen, Preislisten, Bestellscheinen, Drucksachen sowie Datenträgern von Schukat sowie im Internetauftritt von Schukat (gemeinsam im Folgenden „Unterlagen“) dienen der reinen Information des Kunden und stellen keine Beschaffenheitsangaben dar. Für die in den Unterlagen gegebenen Informationen wird daher auch eine Gewährleistung und/oder Garantie ausgeschlossen, sofern nicht §7 Abs. 5 einschlägig ist. Sofern die Unterlagen urheberrechtsfähig sind, steht Schukat an diesen das Urheberrecht zu. Ferner steht Schukat an diesen das Recht am Eigentum zu, sofern dies nicht auf den Kunden übertragen wird.
3. Die von Schukat genannten Preise sind Euro-Preise und gelten ab Lager Monheim zzgl. MwSt. in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Bis zum Vertragsabschluss behalten wir uns Preisänderungen vor. Mit der Bekanntgabe entsprechender Preisänderungen verlieren alle vorher genannten Preise ihre Gültigkeit. Verpackung und Transportkosten werden gesondert berechnet.
4. Die Mindestauftragshöhe je erteilten Auftrages beträgt Euro 25,00 netto Warenwert. Gehen kleinere Aufträge ein, behalten wir uns vor, eine Mindermengenpauschale in Höhe von bis zu Euro 25,00 zu erheben.
5. Bei Transithandelsgeschäften oder bei Lieferung an Kunden mit offenem Zolllager ist der im Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige EG-Zollsatz nur dann im angebotenen Preis enthalten, wenn dieser als solcher im Angebot deutlich gekennzeichnet ist, ansonsten ist er vom Kunden zusätzlich zu entrichten.
6. Bei Preisangaben mit EG-Zollsatz ist Schukat berechtigt, im Falle einer Veränderung des EG-Zollsatzes im Zeitraum der Angebotsabgabe bis zum Tag der Lieferung den neuen Zollsatz in Rechnung zu stellen.
7. Für Kontingentwaren aus Ursprungsländern, die sogenannte Präferenzen für Importe in die EG genießen, gilt Absatz 6. sinngemäß. Bei solchen kontingentierten Waren ist Schukat auch berechtigt, Zollabgaben bis zu 365 Tagen nach dem Liefertag vom Kunden nachzuverlangen, sofern ein Zoll- bzw. Steueränderungsbescheid wegen Erschöpfung des Warenkontingents an Schukat erlassen wird.
8. Mehrwertsteuerbefreite Fakturierung an innergemeinschaftliche Käufer kann nur vorgenommen werden, wenn Schukat eine Vorsteuerungserklärung des Kunden mit EU-VAT-Identifikationsnummer vorliegt. Vom Käufer nicht abgeführte Abgaben oder Steuern berechtigen den Verkäufer zur Nachberechnung.
9. Lieferungen im nicht innergemeinschaftlichen Verkehr sind mehrwertsteuerfrei. Der Kunde ist verpflichtet, die Ausfuhr von der zuständigen Übergangszollstelle bescheinigen zu lassen und Schukat die Bescheinigung innerhalb von 14 Tagen zuzusenden.
§3 Lieferung
1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Schukat ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist der Liefertermin erneut zu vereinbaren.
2. Gegenüber Unternehmern erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, vorausgesetzt, Schukat hat ein entsprechendes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen.
3. Wird Schukat an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch Ereignisse gehindert, die Schukat nicht zu vertreten hat, wie z. B. Streik, Aussperrung, Bruch oder Fehlproduktion, Feuer, Wasserschäden, Eingriff von hoher Hand bei Schukat oder bei seinen Lieferanten oder ähnliches, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit.
4. Rechte wegen verzögerter oder ausgebliebener Lieferung kann der Kunde gegenüber Schukat erst geltend machen, wenn er Schukat eine angemessene Frist, die mindestens 14 Tage betragen muss, zur Erfüllung gesetzt hat. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Hat Schukat bereits Teilleistungen bewirkt, so kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn ihm das Festhalten an der Teilleistung nicht zumutbar ist.
5. Liefertermine, die Schukat genannt hat, sind eingehalten, wenn die zu liefernde Ware vor dem Termin das Werk oder das Lager von Schukat verlassen hat. Dem Kunden zumutbare Teillieferungen sind gestattet. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5% der Abschlussmenge berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dem Kunden ist ein Festhalten an den Mehr- oder Minderlieferungen nicht zumutbar.
6. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, innerhalb dessen der Kunde mit seinen vertraglichen Verpflichtungen im Verzuge ist, und zwar unbeschadet weiterer sich aus dem Verzug des Kunden ergebenen sonstigen Rechte von Schukat.
7. Konstruktions-, Form- oder Farbänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand in seiner Funktion nicht geändert wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Änderungen zum Zwecke des technischen Fortschritts sind jederzeit möglich und bedürfen keiner Vorankündigung.
8. Leihungen bzw. Lieferungen zum Test sind nur innerhalb der im Leihschein angewiesenen Fristen unentgeltlich, nach Ablauf der Leihfrist ist pro Tag eine Leihgebühr von 0,2% des Listenverkaufspreises fällig.
9. Gerät der Kunde in Annahmeverzug und macht Schukat deshalb Schadensersatz geltend, so kann Schukat einen pauschalierten Schadensersatz von 10% des Nettokaufpreises verlangen, es sei denn der Kunde weist nach, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Auch einen weitergehenden Schaden kann Schukat geltend machen.
§4 Versand- und Gefahrübergang
1. Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl von Schukat überlassen.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Kunden über.
3. Von uns für den Versand verwendete Umverpackungen unterliegen der Verpackungsverordnung und tragen das RESY-Symbol. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Endverbraucher, nimmt Schukat nur frei eingesendete Umverpackungen zurück. Als Ort der Übergabe im Sinne der VerpackV gilt der Sitz von Schukat.
Handelt es sich bei dem Kunden von Schukat um einen Weitervertreiber, so ist er verpflichtet, die Transportverpackungen der ihm von Schukat gelieferten Waren ordnungsgemäß im Sinne des § 4 Absatz 2 Verpackungsverordnung (VerpackV) einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Ferner hat er zurückgenommene Verkaufsverpackungen, die ihm von Schukat geliefert wurden, gemäß § 7 VerpackV zu entsorgen. Kommt der Kunde den vorstehenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, wird er Schukat von insoweit entstehenden Kosten und Schäden sowie von allen Schukat auferlegten Strafen, Bußgeldern etc. freistellen bzw. für diese aufkommen.
Jegliche Rechnungskürzung zur Deckung beim Kunden entstehender Kosten aus oder in Verbindung mit den vorstehenden Maßnahmen ist ausgeschlossen.
4. Um für den Kunden das Transportrisiko gering zu halten, wird bei einem Warenwert von weniger als Euro 5000,00 jede Sendung durch Schukat gegen Verlust oder Beschädigung versichert, es sei denn, es liegt eine anderslautende schriftliche Vereinbarung vor. Sendungen mit einem Euro 5000,00 übersteigenden Warenwert werden nur auf schriftliches Verlangen versichert. Die Prämie für die Transportversicherung berechnen wir für Versendungen im Europäischen Wirtschaftsraum mit Euro 0,80. Die Versicherungsprämie wird in unserer Rechnungsstellung separat ausgewiesen.
5. Bei Transportschäden sind die Versicherungsbedingungen von Schukat für den Kunden bindend und Bestandteil des Vertrags. Bei der Schadensfeststellung ist der Kunde mitwirkungspflichtig. Folgende Bedingungen der Schadensfeststellung und Meldefristen sind zu beachten:
Beschädigte Verpackung:
Bei Transport durch die Bahn:
In Gegenwart des bahnamtlichen Rollfuhrunternehmens auspacken, Schaden von diesem bescheinigen lassen und sofort eine Tatbestandsaufnahme bei der Güterabfertigung beantragen.
Bei Transport durch Post und/oder Paketdienste:
Bestätigung sofort durch den Postmitarbeiter bzw. Auslieferer ausstellen lassen.
Bei Transport durch die Spedition:
In Gegenwart des anliefernden LKW-Fahrers auspacken und von diesem den Schaden auf dem Frachtbrief oder Packschein bescheinigen lassen.
Einwandfreie Verpackung jedoch beschädigter Inhalt (verdeckte Schäden):
Bei Transport durch die Bahn:
Sofort die zuständige Güterabfertigung verständigen, Besichtigung und eine Tatbestandsaufnahme beantragen.
Bei Transport durch Post und/oder Paketdienste:
Sofort das zuständige Postamt/die zuständige Niederlassung verständigen, Besichtigung und eine Tatbestandsaufnahme beantragen.
Bei Transport durch die Spedition:
Sofort den anliefernden Fuhrunternehmer verständigen und eine Besichtigung beantragen. Bescheinigung des Schadens nach der Besichtigung auf dem Frachtbrief vornehmen lassen.
Festgestellte Schäden sind Schukat unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen zu melden.
Die Versicherungsbedingungen werden auf Anforderung dem Kunden zur Verfügung gestellt, zusammen mit allen geänderten Bedingungen bis zum Anforderungszeitpunkt. Der Kunde muss alle Maßnahmen ergreifen, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Ein Schadensfall berechtigt den Kunden nicht, die Zahlung zu verweigern. Vielmehr ist der von Schukat in Rechnung gestellte Betrag zum gleichen Termin fällig, wie in einem schadenfreien Lieferverlauf.
6. Bei Zollgutlieferungen (T1-Lieferungen oder Transitlieferungen) geht die Zollschuld im Falle eines zollamtlich nicht überwachten Untergangs oder einer Beschädigung bzw. Wertminderung des Liefergegenstandes mit der Abgabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen an den Kunden bzw. den Zollgutempfänger über. Dieser hat Schukat von der Zollschuld freizustellen. Die Zollschuld wird nicht von der Transportversicherung abgedeckt.
§5 Zollgutlieferungen
Für Zollgutlieferungen darf der Kunde nur solche Empfänger oder Lieferadressen angeben, die von einem zuständigen Zollamt als "zugelassene Zollgutempfänger" (intern. Speditionen, Inhaber von Zolllagern, Freihäfen) geführt werden. Für unrichtige und unvollständige Angaben trägt alleine der Kunde die volle Haftung gegenüber allen inländischen und ausländischen Zollbehörden. Schukat ist berechtigt, Forderungen in Form von Zollabgaben, Bußgeldern, Strafen usw. sowie eigene Kosten wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben von zugelassenen Zollgutempfängern oder wegen Fehlbehandlung von Zollgut dem Kunden in Rechnung zu stellen.
§6 Ausfuhrbestimmungen
1.Hängt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes gemäß den Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung oder anderer exportkontrollrechtlicher Bestimmungen (auch anderer Länder) von der Erteilung einer oder mehrerer Genehmigungen ab, so ist das Rechtsgeschäft bis zur Erteilung der Genehmigungen unwirksam.
2. Hängt die Erbringung einer Handlung (z. B. Lieferung einer Ware oder Vornahme einer Dienstleistung) gemäß den Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes, der Außenwirtschaftsverordnung oder anderer exportkontrollrechtlicher Bestimmungen (auch anderer Länder) von der Erteilung einer oder mehrerer Genehmigungen ab, so ist die Handlung erst nach Erteilung der Genehmigungen zu erbringen.
3. Der Kunde hat die erforderlichen Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen. Erst nach Erhalt der entsprechenden Genehmigungen ist der Kunde berechtigt, die Ausfuhr vorzunehmen. Der Käufer wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass das U.S. Exportkontrollrecht Anwendung findet, wenn es sich um Waren oder Liefergegenstände handelt, die ganz oder teilweise aus den USA stammen. Dies kann selbst dann der Fall sein, wenn der Vertrag sonst keinen weiteren Bezug zu den USA hat.
4. Die Notwendigkeit einer Genehmigung ist der jeweils gültigen Ausfuhrliste zu entnehmen. Die Ausfuhrlistennummer zu dem Liefergegenstand gibt Schukat auf Anfrage bekannt. Ist eine Ausfuhr vorgesehen, so ist der Kunde verpflichtet, die Ausfuhrlistennummer bei Schukat anzufragen, andernfalls Schukat jegliche Verantwortung ablehnt für den Fall einer unrichtigen Beurteilung seitens des Kunden über die Notwendigkeit der Vorlage einer gültigen Ausfuhrgenehmigung bei einem Export ins Ausland.
§7 Mängelrüge
1. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder sonstige Mängel (hierzu zählt auch das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit) müssen innerhalb von acht Arbeitstagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich erhoben werden, soweit sie erkennbar sind.
2. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen binnen acht Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.
3. Bei nicht rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung sind alle Mängelansprüche ausgeschlossen.
4. Da der Kaufgegenstand in der Regel ein komplexes technisches Produkt darstellt, wird sämtliches Wissen darüber beim Kunden vorausgesetzt. Inkompatibilitäten zu bereits verwendeten ähnlichen Bauteilen und Geräten anderer Hersteller sind deshalb kein Grund für Mängelrügen. Über die vom Hersteller zur Verfügung gestellten Unterlagen hinaus, die Schukat nach Verlangen des Kunden bereitstellt, ist Schukat nicht verpflichtet, irgendwelche Informationen über den Kaufgegenstand zur Verfügung zu stellen, auch wenn Schukat dies in Ausnahmefällen bei früheren Kaufverträgen bereits getan haben sollte.
5. Aus fehlerhaften Produktbeschreibungen und Produktinformationen in unseren Katalogen, auf unserer Website oder in Werbeaussagen lassen sich Gewährleistungsansprüche nicht herleiten, es sei denn, diese Produktbeschreibungen und Informationen sind schriftlich ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden.
§8 Mängel und Gewährleistung
1. Der Kunde hat ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung von Ware, die eine Beschaffenheit gemäß der jeweiligen Herstellerangaben aufweist, soweit nicht andere Beschaffenheitsangaben schriftlich ausdrücklich Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages wurden. Vor Erteilung einer Bestellung hat sich der Kunde in Kenntnis der Herstellerangaben zu setzen. Diese können bei Schukat angefordert werden. Ferner hat sich der Kunde davon zu überzeugen, dass die bestellte Ware gemäß Herstellerangaben für die von ihm verfolgten Zwecke geeignet ist.
2. Eine Gewährleistung für die Beschaffenheit von Waren wird seitens Schukat nur dahingehend übernommen, dass die Beschaffenheit der Waren den Herstellerangaben entspricht.
3. Sofern Mängel gerügt werden, werden diese durch Schukat entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Wenn Schukat eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder ist die Nachlieferung fehlgeschlagen, so steht dem Kunden nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Schadensersatz zu verlangen. Neben dem Rücktritt steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, ohne vom Vertrag zurückzutreten, so verbleibt die Ware beim Kunden. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
4. Sollte Schukat nicht in der Lage sein, festgestellte Mängel in angemessener Art durch Nachbesserung beheben zu können oder ist eine Behebung technisch nicht möglich, so kann Schukat, unbeschadet der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurücktreten.
5. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.
6. Die Einhaltung von Bau- und Sicherheitsvorschriften aller Art (VDE, TÜV, Berufsgenossenschaft usw.) unterliegt dem Kunden.
7. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware; bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, fünf Jahre ab Übergabe.
8. Die Produkte der Vishay Europe Sales GmbH und ihrer Muttergesellschaft sowie deren Konzerngesellschaften und deren Lieferanten dürfen nicht in medizinischen Geräten und/oder Systemen zur Erhaltung des menschlichen Lebens verwendet werden, sofern nicht eine entsprechende Verwendung in den Herstellerangaben vorgesehen ist. Weder Schukat noch die Vishay Europe Sales GmbH und deren Muttergesellschaft sowie deren Konzerngesellschaften und deren Lieferanten übernehmen eine Gewährleistung und/oder eine Garantie für die Verwendung dieser Produkte in medizinischen Geräten und/oder Systemen zur Erhaltung des menschlichen Lebens, sofern nicht eine entsprechende Verwendung in den Herstellerangaben vorgesehen ist.
§9 Haftung
1. Für Schäden, gleich woraus diese resultieren, haftet Schukat nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Dies gilt insbesondere auch im Falle der Verletzung vor- oder nebenvertraglicher Pflichten, bei unerlaubter Handlung, bei Mangel- und Mangelfolgeschäden sowie bei Verzug und Unmöglichkeit. Vorstehende Regelung gilt nicht bei einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf).
2. Sofern Schukat haftet, haftet Schukat nur insoweit, als die Schäden vorhersehbar waren. Die Haftung ist in diesen Fällen der Höhe nach begrenzt auf Euro 250.000,00 pro Schadensfall. Diese Haftungsbeschränkungen in diesem Absatz 2. gelten nicht, sofern der Schaden darauf beruht, dass ein gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter von Schukat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder ein sonstiger Angestellter oder Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder eine Kardinalpflicht grob fahrlässig verletzt hat.
3. Die in den Absätzen 1. und 2. aufgeführten Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aufgrund des Fehlens abgegebener Zusicherungen, einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden an Leib, Leben und Gesundheit.
4. Sofern der Kunde Ansprüche direkt gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Schukat geltend macht, gelten die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen der Absätze 1. und 2. gleichermaßen zugunsten dieser, soweit gesetzlich zulässig.
5. Eine Haftung für eine Verwendung von Produkten der Vishay Europe Sales GmbH, deren Muttergesellschaft sowie deren Konzerngesellschaften und deren Lieferanten in medizinischen Geräten und/oder Systemen zur Erhaltung des menschlichen Lebens wird seitens Schukat, der Vishay Europe Sales GmbH und deren Muttergesellschaft sowie deren Konzerngesellschaften und deren Lieferanten ausgeschlossen, sofern nicht eine entsprechende Verwendung in den Herstellerangaben vorgesehen ist.
§10 Zahlungsbedingungen
1. Alle Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sofort bei Erhalt der Lieferung, ohne jeglichen Abzug fällig. Schukat behält sich vor, nach seinem Ermessen die Auslieferung per Nachnahme vorzunehmen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Wird Lieferung auf offene Rechnung (Ziel) gewünscht, ist es erforderlich, dass Schukat Gelegenheit zur Kreditprüfung erhält.
2. Mangels einer anderen ausdrücklichen Vereinbarung werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz ab dem 10. Tag nach Warenerhalt berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Schukat ist zur Annahme von Wechsel und Scheck nicht verpflichtet. Schukat nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften von Schecks erfolgen erfüllungshalber und vorbehaltlich des Eingangs mit Wertstellung des Tages, an dem Schukat über den Gegenwert verfügen kann.
4. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, erfolgt die Rechnungsstellung bei Lieferbereitschaft.
5. Eine Aufrechnung ist nur mit solchen Forderungen zulässig, die von Schukat schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder gerät er in Zahlungsschwierigkeiten, so ist Schukat berechtigt, alle Forderungen fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen. Kommt der Kunde mit daraus folgenden Verpflichtungen in Verzug, so kann Schukat, für alle vom Kunden noch nicht erfüllten Verträge, nach angemessener Fristsetzung, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt.
§11 Eigentumsvorbehalt
1. Alle von Schukat gelieferten Waren bleiben sein Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftiger – Ansprüche gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung. Wenn die Kaufpreisforderung in laufende der Rechnung eingestellt wird, besteht der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Schukat als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht Schukat das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Kunden durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an Schukat und verwahrt sie unentgeltlich für ihn. Die nach Satz 3 und 4 entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1.
3. Der Kunde ist nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs und solange er nicht in Zahlungsverzug ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Auflage zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (Weiterveräußerung), dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt im Sinne dieser Bedingungen vereinbart.
4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren werden bereits hiermit Schukat abgetreten. Schukat nimmt die Abtretung an. In Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware dient die abgetretene Forderung zur Sicherung von Schukat. Sollte die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, Schukat nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung, veräußert werden, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware bzw. bei Veräußerung von Waren, an denen Schukat Miteigentum hat, in Höhe des Rechnungswertes des oder der Miteigentumsanteile.
5. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Schukat ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug gerät oder bei Verletzung der in diesem Paragraf geregelten Pflichten. In diesem Fall kann Schukat die Abnehmer des Kunden von der Abtretung unterrichten und die Forderung selbst einziehen.
6. Auf jederzeit mögliches Verlangen von Schukat hat der Kunde die Vorbehaltsware gesondert zu lagern und zu kennzeichnen. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere Verletzungen der in diesem Paragraph geregelten Pflichten oder im Falle des Verzuges, ist Schukat – neben sonstigen Rechten – zur Rücknahme der Ware berechtigt. Nach Rücknahme hat Schukat innerhalb angemessener Frist dem Kunden gegenüber zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen wird. Schukat ist berechtigt, zurückgenommene Ware durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf seine Forderung zu verwerten.
7. Schukat verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 30% übersteigt.
§12 Gerichtsstand/Erfüllungsort
1. Soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen (§38 ZPO) ist, wird für alle Ansprüche als Gerichtsstand Amtsgericht Langenfeld vereinbart. Schukat ist jedoch auch berechtigt, seine Rechte am Gerichtsstand des Kunden zu verfolgen.
2. Erfüllungsort für alles Leistungen zwischen den Parteien ist der Geschäftssitz von Schukat, sofern die Parteien im abgeschlossenen Vertrag oder diesen Bedingungen nichts anderweitiges vereinbart haben.
§13 Sonstiges
1. Für alle Verträge mit Schukat gilt ausschließlich deutsches materielles Recht und Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts. Ausgenommen ist auch die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtsabkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Alle Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Dasselbe gilt für etwaige Änderungen dieser Schriftformabrede.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Vielmehr soll die unwirksame Regelungen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine Regelung ersetzt werden, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen oder rechtlichen Zweck am nächsten kommt. Vorstehendes gilt entsprechend im Falle von Regelungslücken.
Stand Juli 2009
SCHUKAT electronic Vertriebs GmbH
Daimlerstr. 26
DE - 40789 Monheim am Rhein
Postfach 100 611
DE - 40770 Monheim am Rhein
Telefon +49 - 2173 - 950-5, Fax +49 - 2713 - 950-999
www.schukat.com
E-Mail: info@schukat.com
Geschäftsführer: Bert Schukat, Georg Schukat
Amtsgericht Düsseldorf HRB 45473
Ust.Id.Nr./VAT-ID: DE 121 395 821
Steuer-Nr.: 135 5763 0409
WEEE-Reg.-Nr.: DE 23942637
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